„Wer ein Patent bekommen will, muss eine bahnbrechende Erfindung gemacht haben“
Ein oft gehörter Satz – aber trotzdem falsch.
Denn ein Großteil der zum Patent angemeldeten Erfindungen sind Weiterentwicklungen und Verbesserungen von scheinbar ausgereiften Erzeugnissen und Fertigungsmethoden.
Es muss nicht immer die große Idee sein: Dem Patentschutz sind speziell die kleinen Entwicklungen zugänglich.
Weiterentwicklungen bringen einen Vorsprung gegenüber dem Wettbewerber mit sich; gerade solche Weiterentwicklungen enthalten oft wichtige schützenswerte Innovationen.
Wir helfen Ihnen, genau diese Fragen zu klären.
Geistiges Eigentum stellt im Unternehmen einen erheblichen Wert dar. Ob technische Erfindungen, Design oder Marken: alle derartigen Immaterialgüter entstammen Entwicklungen und Wertschöpfungen, die ein Unternehmen erworben hat. Diesen Wettbewerbsvorteil gilt es zu sichern und gegen Angriffe zu verteidigen.
Portfolioanalyse & Schutzrechtsbewertung
Daher ist es wichtig, das Schutzrechtsportfolio stetig zu analysieren, zu bewerten und auf die jeweilige Marktsituation und Markterwartung anzupassen. Auch die Analyse des Schutzrechtsportfolios relevanter Wettbewerber bietet Einblicke in die Unternehmensausrichtung und lässt Abschätzungen zu Produktentwicklungen zu.
Patent
Das wohl bekannteste technische Schutzrecht ist das Patent.
Ein Patent bietet dem Inhaber Schutz vor Nachahmung und damit die Sicherung eines Marktvorteils gegenüber dem Wettbewerber. Der entscheidende Vorzug des Patents: Es ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt geprüftes Schutzrecht – und genießt daher hohes Ansehen. Zum Patent werden technische Gegenstände, chemische Erzeugnisse oder Herstellungsverfahren angemeldet. Voraussetzung für die Erteilung eines Patents ist, dass die Erfindung „neu“ sein muss, auf einer „erfinderischer Tätigkeit“ beruht und „gewerblich verwertbar“ ist (§1 PatG).
Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, die Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre.
Europa-Patent
Die europäische Patentanmeldung wird beim Europäischen Patentamt in München eingereicht. Das Verfahren kann sich auf einige oder alle Vertragsstaaten erstrecken. Beim europäischen Patentamt wird der Anmeldungsgegenstand auf Patentfähigkeit geprüft. Dann können aus dem erteilten Europa-Patent voneinander unabhängige nationale Patente entstehen.
Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass bis zur Erteilung nicht mit fünf, sieben oder gar zwanzig Patentämtern verhandelt werden muss, sondern nur mit einem – dem Europäischen Patentamt.
Internationale Patentanmeldung (PCT)
Über dieses Verfahren lassen sich mit einer einzigen Anmeldung mehr als 140 Staaten und Regionen erfassen. Bei einer internationalen Patentanmeldung wird eine zentrale Recherche nach dem Stand der Technik durchgeführt. Auf Antrag kann auch eine vorläufige Prüfung des Patents in der internationalen Phase erfolgen.
Wenn der „Internationale Recherchenbericht“ und gegebenenfalls der Prüfbericht vorliegt, der die Aussichten auf Patenterteilung widerspiegelt, muss das nationale Erteilungsverfahren in den gewünschten Staaten oder Regionen eingeleitet werden.
Marken sind Bezeichnungen, die dazu geeignet sind, die eigenen Waren von denen eines Mitbewerbers zu unterscheiden. Je erfolgreicher eine Marke auf dem Markt ist, desto größer der Anreiz für Mitbewerber, sie zu kopieren. Das lässt sich mit der rechtzeitigen Anmeldung einer Marke verhindern.
Als Marken können Wortzeichen wie beispielsweise „Persil“ kombinierte Wort-Bild-Zeichen (Bayer-Kreuz), Zahlen oder dreidimensionale Gestaltungen eingetragen werden. Marken werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Eintragung erfolgt für zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Hersteller aller Branchen widmen sich mittlerweile verstärkt der Gestaltung und dem Design bis ins kleinste Detail – und heben sich damit von Wettbewerbern ab. So ist das Erscheinungsbild von Haushaltsgeräten, Möbeln, Alltagsgegenständen und sogar Autos häufig schützenswert.
Das Design, auch Geschmacksmuster genannt, ist ein gewerbliches Schutzrecht, das für die Form- oder Flächengestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss das Design neu sein und Eigenart besitzen. Die Eintragung des Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt, die Laufzeit beträgt maximal 25 Jahre.
Schutzrechte stellen als Immaterialgüter auch handelbare Gegenstände dar.
Einige Beispiele über die Vielzahl von Vereinbarungen, die im geschäftlichen Verkehr getroffen werden:
Abmahnungen, Berechtigungsanfragen und Klagevorbereitungen sowie Mediationsverhandlungen helfen, das geschützte geistige Eigentum zu stabilisieren und bei Bedarf auch gegenüber Dritten durchzusetzen.
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): RavensPat vertritt in allen amtlichen Eintragungsverfahren vor den Patentabteilungen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenabteilungen und der Geschmacksmusterstelle. Auch die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfinderrecht ist am Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelt. Darüber hinaus vertritt RavensPat im patentrechtlichen Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren, im markenrechtlichen Erinnerungs- und Widerspruchsverfahren sowie in allen Löschungsverfahren von Marken, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern.
Europäisches Patentamt (EPA): Vertretungen im europäischen Patenterteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt, den Einspruchsabteilungen und den Beschwerdekammern gehören zu den täglichen Aufgaben in der Kanzlei.
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO): Die europäische Unionsmarke sowie das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind verfahrensrechtlich vor dem EUIPO angesiedelt. RavensPat vertritt auch vor diesem Amt in allen Verfahrensstadien und führt die betreffenden Schutzrechte zur Eintragung in das zuständige Register.
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO): Die World Intellectual Property Organization verwaltet die internationalen Patentanmeldungen sowie internationale Geschmacksmuster und Marken und führt die zugehörigen Verfahren zur Erlangung und Verwaltung dieser Schutzrechte durch. Auch in diesen Verfahren vertreten wir Mandate aus dem In- und Ausland und führen die entsprechenden Handlungen vor diesem Amt aus.
Bundespatentgericht: Das Bundespatentgericht ist eine weitere Instanz im deutschen Verfahren zur Erlangung von Schutzrechten, vor der RavensPat die Interessen der Mandanten vertritt. Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheidungen sind hier ebenso relevant wie die Einreichung von Nichtigkeitsklagen und die Verfahrensführung bei der Vernichtung erteilter Patente.
BGH: Als Rechtsmittelinstanz nach dem Bundespatentgericht oder als Berufungsinstanz im Nichtigkeitsverfahren sind wir auch vor dem BGH tätig. In den Verfahren vor dem BGH ist jedoch meist die Verfahrensführung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vorgesehen oder zumindest geboten, um die Interessen der Mandanten zielstrebig zu vertreten.
In Streitverfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten über Tatbestände von Schutzrechtsverletzungen tritt RavensPat gemeinsam mit einem zugelassenen Rechtsanwalt auf. Bei Streitverfahren arbeitet Ravenspat langjährig eng mit der Kanzlei Dr. Hotz und Dr. Utz in Mittelbiberach zusammen. Technische Ausführungen zum Streitpatent oder der Verletzungsform sind in Streitverfahren das Spezialgebiet des Patentanwalts.