Der Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt im herkömmlichen Sinne. Zwar ist er als Organ der Rechtspflege eingestuft (§1 PatAnwO) jedoch ist er in erster Linie ein Techniker mit erheblichen Kenntnissen im Bereich der Technik, der Entwicklung, des Maschinenbaus, der Physik, Elektrotechnik, Medizintechnik, der Physik, Chemie und vielen weiteren Fachgebieten.
In der Kanzlei Ravenspat vereinen wie des Weiteren noch die Fachgebiete der Agrartechnik, der Betontechnik, Telekommunikationstechnik sowie Werkzeugmaschinen und Werkzeugtechnik unter den verschiedenen Anwälten aus dem Bereich der Physik, des Maschinenbaus und der Elektrotechnik.
Der Arbeitsbereich des Patentanwalts als Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz beschränkt sich jedoch nicht alleine auf Patente. Der Patentanwalt ist ebenso ein "Markenanwalt", welcher sich im Markenrecht und im Kennzeichnungsrecht bestens auskennt. Oftmals ist ein fundiertes Hintergrundwissen erforderlich um zu entscheiden, ob ein Zeichen, welches die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung kennzeichnen soll, als Wortmarke, als Bildmarke oder auch als Kombination - als Wort-Bildmarke - angemeldet werden soll.